Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mitsch Consulting Group UG (haftungsbeschränkt), Martin-Rieffert-Straße 68, 47877 Willich · Stand 06/2026
(1) Beratungsgeschäft
§ 1 Wirkungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von MCG mit seinen Kunden, im Folgenden als „Klienten“ bezeichnet. Die AGB werden vom Klienten automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
§ 2 Auftragserteilung und Leistung
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, bzw. der schriftliche Auftrag des Klienten an uns, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.
2.2 Der Klient kann uns Aufträge telefonisch, postalisch, per Fax oder per E-Mail erteilen. Ebenso nehmen wir formlose Aufträge entgegen. Der Klient erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder schriftlich. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Liefertermin.
2.3 Bei besonderem Bedarf ziehen wir externe Berater hinzu, die wir durch langjährige Zusammenarbeit kennen. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen uns und dem Klienten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.4 Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Klienten.
§ 3 Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Zahlung und Fälligkeit
4.1 Unser Anspruch auf Zahlung des Preises entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von uns erbracht wurde. Alle Leistungen von uns, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.
4.2 Sobald die Rechnung dem Klienten zugeht, ist der Preis zur Zahlung fällig.
4.3 Der Klient kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern.
4.4 Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Klient nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
§ 5 Lieferfristen und Termine
5.1 Lieferfristen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Es ist unser Anliegen, unsere Leistungen nach bestätigtem Auftragseingang innerhalb von 20 Werktagen bereitzustellen.
5.2 Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Klienten
Der Klient stellt uns alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien zur Verfügung.
§ 7 Verschwiegenheitsklausel
Wir sind verpflichtet, über alle uns im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Klienten selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Es werden keine vom Klienten an uns übergebene Unterlagen, Dokumente, o.ä. an den Klienten zurückgesendet.
§ 8 Haftung
8.1 MCG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Beratungsfirma ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Beratungsfirma in demselben Umfang.
8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§ 9 Mängelrüge
9.1 Wenn uns der Klient nicht innerhalb von 5 Tagen nach Abwicklung des Auftrags etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel meldet, so gilt der Auftrag als endgültig abgewickelt.
9.2 Sollte der Klient eine Dienstleistung komplett in Frage stellen, muss diese Bemängelung durch ein von einem Dritten erstelltes, seriöses Gegengutachten untermauert werden.
9.3 Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss uns die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung nachweislich erfolglos bleiben, so hat der Klient das Recht auf Minderung oder Wandlung. In jedem Fall aber ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden Auftrags begrenzt. Haftungen, die auf der Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernehmen wir nicht.
9.4 Wenn die Lieferfrist unangemessen lange überschritten worden ist – hier gilt die individuell vereinbarte Lieferfrist als Richtwert – und wir eine vom Klienten schriftlich mitgeteilte, angemessene Nachfrist nicht einhalten konnten, ist der Klient zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.
§ 11 Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klienten und uns ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von MCG in Willich. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen uns und dem Klienten ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Willich örtlich zuständige Gericht vereinbart.
(2) Versicherungsgeschäft
§ 1 Vertragsparteien
Die Vertragsparteien und der Umfang des Maklerauftrags sind in dem zugrundeliegenden Vertrag detailliert beschrieben.
§ 2 Aufgabenbereich des Maklers
Der Makler übernimmt alle Aufgaben, die üblicherweise von einem Versicherungsmakler im Rahmen seiner Tätigkeit erbracht werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen festgelegten Beratungsumfang. Der Makler führt den Auftrag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Verwendung seines fachlichen Ermessens aus. Er kann seine Arbeit nur auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen ausführen.
§ 3 Auftragserteilung und Änderungen
3.1 Der Kunde erteilt dem Makler den Auftrag zur Vermittlung bestimmter Versicherungsangelegenheiten, der auch zukünftige Vermittlungen umfassen kann.
3.2 Eine Beratungsverpflichtung besteht nur für diejenigen Aufträge, die ausdrücklich in schriftlicher Form übernommen wurden und gemäß eines Beratungsprotokolls. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.3 Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen der Schriftform, mündliche Absprachen sind nicht verbindlich. Der Makler hat das Recht, zu entscheiden, ob er den Auftrag annimmt. Eine Anfrage des Kunden verpflichtet den Makler nicht zu einer sofortigen Reaktion. Ein verbindlicher Auftrag entsteht erst mit der Unterzeichnung des Maklervertrags oder dem Versenden von Versicherungsangeboten.
3.4 Der Makler kann keine vorläufige Deckung seitens des Versicherers garantieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz erst mit einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers wirksam wird.
3.5 Der Makler benötigt ausreichende Zeit, um Angebote einzuholen. Falls eine sofortige Deckung erforderlich ist, muss dies schriftlich vereinbart werden.
§ 4 Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde und der Versicherer müssen sicherstellen, dass alle vertragsbezogenen Korrespondenzen dem Makler zur Verfügung gestellt oder über diesen geführt werden. Der Kunde kann sich nicht darauf verlassen, dass der Versicherer den Makler informiert. Schäden, die durch unterlassene Mitwirkung entstehen, liegen nicht in der Verantwortung des Maklers.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Makler umfassend zu informieren, damit dieser die Interessen des Kunden korrekt vertreten kann. Dies beinhaltet die unverzügliche und vollständige Bereitstellung aller relevanten Informationen und Unterlagen.
4.3 Unterlagen, die der Makler dem Kunden zur Verfügung stellt, wie z. B. Policen oder Prämienrechnungen, müssen vom Kunden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und etwaige Fehler unverzüglich gemeldet werden.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler Änderungen der Risikoverhältnisse oder anderer relevanter Informationen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, da andernfalls möglicherweise kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden kann.
4.5 Der Kunde darf Arbeitsergebnisse des Maklers nur mit dessen schriftlicher Zustimmung weitergeben. Für maßgeschneiderte Versicherungsanalysen und Konzepte kann der Makler eine gesonderte Vergütung verlangen.
§ 5 Stellung des Maklers
5.1 Der Makler garantiert, dass er über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt. Der Kunde erhält eine separate Information gemäß § 15 VersVermV.
5.2 Der Makler handelt als unabhängiger Vermittler von Versicherungsverträgen im Auftrag des Kunden, ohne von einem Versicherer beauftragt zu sein (§ 59 Abs. 3 VVG).
5.3 Der Makler ist nicht an einer Versicherungsgesellschaft beteiligt und arbeitet ausschließlich im Interesse des Kunden.
5.4 Als unabhängiger Berater vertritt der Makler ausschließlich die Interessen des Kunden und übermittelt die Erklärungen des Kunden an den Versicherer. Diese Erklärungen gelten als im Namen des Kunden abgegeben.
5.5 Die Tätigkeit des Maklers beschränkt sich auf die Vermittlung von privaten Versicherungsverträgen. Die Beratung und Betreuung in Bezug auf Sozialversicherungen sind nicht Bestandteil der Tätigkeit.
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Vergütung des Maklers
7.1 Die Vergütung des Maklers erfolgt in der Regel durch die in den jeweiligen Versicherungsprämien enthaltenen, marktüblichen, zwischen MCG und den Versicherungsunternehmen vereinbarten Courtagen.
7.2 Der Makler kann auch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden treffen, die in einem schriftlichen Vertrag festgehalten wird.
§ 8 Haftung
8.1 Der Makler haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Makler nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden. Die Haftung ist auf maximal 1,8 Millionen Euro pro Schadensfall begrenzt. Diese Haftungssumme wird durch eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert.
8.2 Sollte der Auftraggeber dem Versicherungsmakler unvollständige, verspätete oder unwahre Informationen zur Verfügung stellen, übernimmt der Versicherungsmakler keine Haftung für daraus resultierende Schäden oder Nachteile des Auftraggebers.
8.3 Der Versicherungsmakler haftet nicht für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen sowie für die Angaben und Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsunternehmen. Darüber hinaus wird keine Haftung für Vermögensschäden übernommen, die durch leicht fahrlässige Verletzungen von Nebenpflichten entstehen.
8.4 Ersatzansprüche aus dem Versicherungsmaklervertrag aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden und der Person des möglichen Anspruchsgegners erlangt hat oder hätte erlangen müssen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche spätestens drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Versicherungsmakler.
§ 9 Datenschutz
9.1 Der Makler verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
9.2 Der Kunde willigt in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies zur Erfüllung des Maklervertrages notwendig ist. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf Prüfungen, Risikobewertungen und Ausschreibungen im Zusammenhang mit anderen beantragten Versicherungsverträgen und zukünftigen Anträgen, unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt.
§ 10 Aufgaben des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler übernimmt folgende Aufgaben:
- Bedarfsermittlung des Auftraggebers (versicherungstechnische Bedarfsanalyse).
- Dokumentation der Wünsche und Empfehlungen.
- Umdeckung des Versicherungsschutzes bei Bedarf und nach Rücksprache mit dem Auftraggeber.
- Überwachung und Betreuung der Versicherungen (Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht dazu verpflichtet, eigenständig und kontinuierlich Informationen über die Risikosituation des Auftraggebers einzuholen).
- Beratung nach fachlichen Kriterien.
- Auswahl geeigneter Versicherer und Produkte.
- Auskunftserteilung zu vermittelten Vertragsverhältnissen auf Anfrage.
- Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen.
§ 11 Informationspflichten
Der Makler informiert den Kunden rechtzeitig und umfassend über wesentliche Änderungen, die den vermittelten Versicherungsvertrag betreffen.
§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt den Makler bei der Vertragsvermittlung und -verwaltung, indem er notwendige Informationen und Dokumente zur Verfügung stellt.
§ 13 Leistungen des Versicherungsmaklers
13.1 Der Makler wählt aus einer ausreichenden Anzahl von Versicherungsangeboten geeignete Optionen für den Auftraggeber aus.
13.2 Der Makler informiert den Auftraggeber über den Fortschritt seiner Bemühungen. Versicherungsschutz entsteht erst nach Abschluss eines rechtswirksamen Versicherungsvertrags und Prämienzahlung.
13.3 Er bezieht ausschließlich Versicherungsunternehmen in seine Auswahl ein, die zur Zusammenarbeit bereit sind und ihm eine marktübliche Vergütung (Courtage) für seine Leistungen zahlen. Versicherer, die ihre Produkte direkt anbieten, oder Deckungskonzepte, die nicht allgemein auf dem Versicherungsmarkt verfügbar sind, werden vom Versicherungsmakler nicht in die Auswahl einbezogen. Sollte der Auftraggeber dennoch ausdrücklich eine Vermittlung solcher Produkte wünschen, ist dafür in jedem Einzelfall eine separate Vergütungsvereinbarung (Honorar) erforderlich.
§ 14 Beschwerden
Der Kunde kann sich bei Beschwerden direkt an den Makler wenden. Der Makler ist verpflichtet, Beschwerden zeitnah zu bearbeiten.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 16 Pflichten des Versicherungsmaklers
16.1 Der Makler informiert den Auftraggeber über seinen Status und das Beschwerdeverfahren.
16.2 Der Makler muss den Auftraggeber unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Prämie sowie der Komplexität des Versicherungsvertrags beraten und dokumentieren.
16.3 Der Makler folgt den Weisungen des Auftraggebers bei der Information der Versicherer.
16.4 Mündliche Beratungen sind möglich, müssen aber nachträglich schriftlich bestätigt werden, sofern der Auftraggeber dies nicht schriftlich verzichtet.
§ 17 Vollmacht
Die Befugnisse des Versicherungsmaklers zur Vertretung gegenüber dem Versicherer basieren auf dem vom Auftraggeber erteilten Maklerauftrag.
§ 18 Abtretung
Alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Versicherungsmakler dürfen weder übertragen noch abgetreten oder belastet werden. Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Versicherungsmaklers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers.
§ 20 Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
§ 21 Unterlagen und Beweispflichten
Der Makler verpflichtet sich, alle wesentlichen Unterlagen und Korrespondenzen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Verwaltung der Versicherungsverträge aufzubewahren.
§ 22 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Fahrzeugbeschaffung
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Dienstleistungen von MCG im Zusammenhang mit der Beschaffung, Vermittlung und administrativen Begleitung von Leasing- und Kauffahrzeugen.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, es sei denn, MCG stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1 MCG unterstützt den AG bei der Beschaffung von Fahrzeugen durch:
- Analyse des Fahrzeugbedarfs
- Einholung und Vergleich von Angeboten
- Durchführung von Ausschreibungen
- Unterstützung bei Hersteller- und Händlerauswahl
- Beratung hinsichtlich Leasing- und Kaufmodellen
- Koordination des Bestellprozesses
- Kommunikation mit Leasinggesellschaften, Herstellern, Händlern und sonstigen Dienstleistern
- Administrative Begleitung bis zur Fahrzeugauslieferung
2.2 MCG erbringt ausschließlich Beratungs-, Vermittlungs- und Managementleistungen.
2.3 MCG wird nicht Vertragspartner von Kauf-, Leasing-, Miet-, Service-, Wartungs-, Versicherungs- oder sonstigen Lieferverträgen. Diese Verträge kommen ausschließlich zwischen dem AG und dem jeweiligen Anbieter zustande.
§ 3 Vermittlungs- und Beratungsleistung
3.1 MCG schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Beschaffung eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis, Leasingfaktor, Liefertermin oder unter bestimmten Konditionen.
3.2 Die Auswahl von Leasinggesellschaften, Händlern und Herstellern erfolgt nach fachlicher Einschätzung von MCG.
3.3 Marktveränderungen, Preisänderungen, Lieferengpässe, Produktionsstopps, Modelländerungen oder behördliche Vorgaben liegen außerhalb des Einflussbereichs von MCG.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der AG stellt alle für die Beschaffung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Fahrzeugrichtlinien (Car Policy)
- gewünschte Fahrzeugkonfigurationen
- Laufzeiten
- Kilometerleistungen
- Bonitätsunterlagen
- Ansprechpartner
4.2 Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben des AG zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von MCG.
4.3 Der AG ist verpflichtet, sämtliche von MCG übermittelten Angebote unverzüglich zu prüfen.
§ 5 Angebote und Vertragsabschluss
5.1 Sämtliche Angebote von Herstellern, Händlern, Leasinggesellschaften oder sonstigen Anbietern sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Ein verbindlicher Vertrag über ein Fahrzeug kommt ausschließlich zwischen dem AG und dem jeweiligen Lieferanten oder Leasinggeber zustande.
5.3 MCG übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein vorgelegtes Angebot bis zum Zeitpunkt der Bestellung unverändert verfügbar bleibt.
§ 6 Liefertermine und Fahrzeugverfügbarkeit
6.1 Angaben zu Lieferzeiten beruhen auf Informationen der jeweiligen Hersteller, Händler oder Leasinggesellschaften.
6.2 MCG übernimmt keine Garantie für:
- Liefertermine
- Produktionszeiträume
- Zulassungstermine
- Verfügbarkeit bestimmter Fahrzeugmodelle
- Verfügbarkeit bestimmter Ausstattungen
6.3 Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Fahrzeugvertrages geltend zu machen.
§ 7 Vergütung
7.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot, Dienstleistungsvertrag oder Preisblatt.
7.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.3 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 8 Haftung von MCG
8.1 MCG haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften
8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MCG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8.4 Die Haftung ist der Höhe nach auf die im jeweiligen Kalenderjahr vom AG an MCG gezahlte Vergütung, maximal jedoch auf 10.000 EUR begrenzt.
§ 9 Haftung für Lieferanten und Dienstleister
9.1 MCG wählt Hersteller, Händler, Leasinggesellschaften, Versicherer und sonstige Dienstleister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus.
9.2 MCG haftet nicht für Leistungen, Lieferungen, Zusagen, Beratungen oder Pflichtverletzungen von Herstellern, Händlern, Leasinggesellschaften, Versicherern, Werkstätten oder sonstigen Dritten.
9.3 Für die von Dritten erbrachten Leistungen haftet ausschließlich der jeweilige Leistungserbringer im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen.
9.4 MCG übernimmt insbesondere keine Haftung für:
- Fahrzeugmängel
- Lieferverzögerungen
- Preisänderungen
- Leasingkalkulationen Dritter
- Bonitätsentscheidungen von Leasinggesellschaften
- Herstelleraktionen
- Rückrufmaßnahmen
- Garantie- und Gewährleistungsansprüche
§ 10 Gewährleistung
10.1 Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der beschafften Fahrzeuge bestehen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Verkäufer, Hersteller oder Leasinggeber.
10.2 MCG übernimmt keine Beschaffenheitsgarantie für Fahrzeuge oder Dienstleistungen Dritter.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
11.1 Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
11.2 Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 12 Höhere Gewalt
12.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Partei für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von ihren Leistungspflichten.
12.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- Naturkatastrophen
- Krieg
- Terroranschläge
- Streiks
- Pandemien
- behördliche Maßnahmen
- Lieferkettenunterbrechungen
- Produktionsstillstände bei Herstellern
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
13.1 Der Vertrag wird für die im jeweiligen Angebot oder Dienstleistungsvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Bereits begonnene oder abgeschlossene Beschaffungsvorgänge sind nach Kündigung entsprechend dem vereinbarten Vergütungsmodell abzurechnen.
§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
